Auf Grund einer Änderung der Ausnahmeregelungen zu Artikel 1 der Fünfunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung - 35. BImSchV) - kurz Plakettenverordnung -, können jetzt alle Fahrzeuge vom Typ Hobby 600 der Baujahre 1984 bis 1994 in die Feinstaubgruppe 3 eingeordnet werden.
Die neue Regelung basiert auf einer EU-Richtlinie, die das Bundesverkehrsministerium nun in nationales Recht umsetzt. Sie fordert eine Ausweitung der bestehenden Ausnahmeregeln für von Verkehrsverboten gemäß der Verordnung ausgenommene Fahrzeuge. Bisher betrafen die Ausnahmen u.a. Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes und Diplomatenfahrzeuge. Für Anwohner waren Ausnahmen vom Fahrverbot in manchen Umweltzonen möglich, sofern für das Fahrzeug keine Möglichkeit der Nachrüstung besteht und es bereits vor der Einführung der Umweltzone auf den Halter zugelassen war. Dies hat sich nun geändert!
"Die EU-Kommission sieht bei Fahrzeugen, für die keine Möglichkeit der Nachrüstung besteht, den Tatbestand der Diskriminierung gegeben." erläutert Dr. Katarina Lysator, Bundesbeauftragte für Gleichheit im Straßenverkehr. „Diese Ansicht wurde auch durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bestätigt. Wir mussten schnell reagieren, um eine groß angelegte Klagewelle zu vermeiden. Die Schadenersatzansprüche wären immens gewesen. Gemeinsam mit den Herstellern älterer Fahrzeuge haben wir eine unbürokratische Lösung gefunden: Bei den Herstellern von Fahrzeugen, die nicht nachgerüstet werden können, kann eine entsprechende Feinstaubplakette angefordert werden, die dann nur noch von einer sachkundigen Person bestätigt werden muss."
Leider kann das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) auf Grund fehlender Schlüsselnummern die Halter der betroffenen Fahrzeuge nicht ermitteln. So müssen die Feinstaubplaketten für nicht nachrüstbare Fahrzeuge direkt bei den Herstellern angefordert werden. Auf den Plaketten steht dann an Stelle des Kfz-Kennzeichens der Typ des betroffenen Fahrzeugs. Die Richtigkeit der Zuordnung muss dann nur noch bei den Zulassungsbehörden, den technischen Diensten wie TÜV, GTÜ, KÜS, Dekra und den Abgasuntersuchung-berechtigten Werkstätten durch einen Stempel bestätigt werden.
Da auch viele ältere Wohnmobile von dieser neuen Regelung betroffen sind, beteiligen sich fast alle Reisemobilhersteller an dieser Lösung. Das Hobby-Wohnwagenwerk hat eigens einen Mustertext - Ausnahmeregelung erstellt und den Händlern bzw. Hobby600.de zur Verfügung gestellt. Damit kann die Ausnahmeplakette per Email angefordert werden. Sie wird dann per Post an die Fahrzeughalter verschickt. Diese Plakette muss dann von einer der o.g. sachkundigen Personen mit den Fahrzeugpapieren verglichen, gestempelt und an der Windschutzscheibe angebracht werden und damit werden die Reisemobile rechtlich den Fahrzeugen nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten der NATO gleichgesetzt.
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