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Neu: TÜV-Merkblatt zu Photovoltaikanlagen an/in Fahrzeugen

Für größeres Bild bitte klicken!Bisher befand man sich  mit der Montage einer Solaranlage (PV-Anlage) auf einem Wohnmobil in einer Grauzone. Streng genommen war dies eine bauliche Veränderung des Fahrzeugs und hätte im Zuge einer Einzelabnahme in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden müssen. Da es aber bisher keine Vorgaben für die Prüfung solcher Anlage gab, wurden Solaranlagen bisher stillschweigend geduldet. Das wird sich wohl nun ändern!

Im August 2025 hat der TÜV-Verband das neue Merkblatt über Photovoltaikanlagen in/an Fahrzeugen veröffentlicht. Damit werden erstmals einheitliche Beurteilungskriterien für die Begutachtung von PV-Anlagen erstellt. Damit sind die Kriterien für das Einzelgenehmigungsverfahren und auch für die periodische Überwachung der PV-Anlage in Fahrzeugen festgeschrieben.

Demnach muss zukünftig für die PV-Anlage eine vollständige Systembeschreibung erstellt werden. Diese wird dann in Feld 22 der Zulassungsbescheinigung aufgenommen. Dazu kommen Änderungen in den Feldern 1 bis 21 bezüglich der Fahrzeugmaße und -massen.

Für größeres Bild bitte klicken!Grundsätzlich sind dabei Hersteller, Typ und (falls vorhanden) Genehmigungsnummer folgender Bauteile angegeben werden:

PV-Module (Anzahl, Typ und Verschaltung, max. mögliche Systemspannung und Ort der Anbringung) und falls ebenfalls nachgerüstet wurden:

Solarregler, Spannungswandler, Energiespeicher, Ladegerät und Wechselrichter.

Die gute Nachricht vorweg: Für Fahrzeuge, die vor dem Erscheinen des Merkblatts mit einer PV-Anlage ausgerüstet waren, ist die Systembeschreibung nicht zwingend erforderlich. Dem Fahrzeughalter wird aber eine nachträgliche Begutachtung empfohlen. Die Frage wird nur sein, wie dies zukünftig bei den periodischen TÜV-Prüfungen gehandhabt wird?

Für größeres Bild bitte klicken!Neben der Systembeschreibung werden in dem Merkblatt aber auch Anforderungen an die PV-Anlage festgeschrieben. So geht es einmal um Art und Verschaltung der Module. Dabei ist eine Spannungsgrenze von 60 V DC ein wichtiges Kriterium. Weiter geht es mit der Absicherung bzw. der Kurzschlussfestigkeit der verwendeten Kabel. Hinzu kommen Anforderungen an die äußeren Umwelteinflüsse auf die Kabel und die Verlegung sowie Leitungsverbinder.

Auch werden Anforderungen an das Reflexions- und Splitterverhalten der Solarmodule beschrieben. Dies ist aber nur bei Montage in einer Höhe von unter 2 m erheblich. Auf dem Dach eines Wohnmobils spielt dies keine Rolle.

Interessanter wird es aber bei den verbauten Komponenten. So wird z.B. beim Solarregler oder Wechselrichter besonders darauf zu achten, dass diese Bauteile explizit für die Verwendung in Fahrzeugen zugelassen sind. Oft werden nämlich Bauteile die für Inselanlagen vorgesehen sind in Fahrzeugen verbaut.

Für größeres Bild bitte klicken!Noch spezieller wird es bei verbauten lithiumbasierten Energiespeichern. Hier ist ein Nachweis erforderlich, dass diese durch ein akkreditiertes Testlabor gemäß UN 38.3 (Transporttest zur Batteriesicherheit) geprüft und zertifiziert sind. Zusätzlich ist ein entsprechend geeignetes Batteriemanagementsystem (BMS) erforderlich. Für dieses muss ein Nachweis nach UN-Regelung Nr. 10 vorliegen. Somit scheiden selbst gebaute Lithiumakkus in Fahrzeugen zukünftig aus. Auch darf bezweifelt werden, ob viele billige „China-Akkus“ diese Anforderungen erfüllen.

Dagegen sind die Anforderungen an die Mindestabstände und Befestigungen des Akkus fast schon einfach. Nur muss mir noch jemand erklären, wie das vereinfachte Verfahren zur Abschätzung der hinreichenden Befestigung gemäß UN-Regelung 67.01 Teil 2 Abschnitt 17.4.6 (20 g in Längsrichtung und 8 g in Querrichtung) aussieht. Auf jeden Fall dürfte damit eine Befestigung des Akkus mittels Spanngurt unzulässig sein, oder?

Interessant sind auch die Punkte zu den weiteren Anforderungen. Darin wird zunächst die Neubewertung der Fahrzeuggewichte  gefordert. Die tatsächlich Masse des Fahrzeugs im fahrbereiten Zustand ist neu zu ermitteln und das Feld G in der Zulassungsbescheinigung ist zu korrigieren. In der Praxis stelle ich mir das interessant vor, da dann ja auch die eventuell vorhandene – und bisher nicht eingetragene – Markise oder Dachklimaanlage mit gewogen wird.

Das für den verwendeten Kleber die Dauerhaltbarkeit des Klebstoffs (Alter, Witterungseinflüsse) und die Kompatibilität der Klebepartner berücksichtigt und die Leistungsfähigkeit per Datenblatt nachgewiesen werden muss, erscheint logisch. Aber wie weise ich dem Prüfer nach, dass es auch dieser Kleber ist und dieser für die Verwendung im Automobilbereich zugelassen ist?

Für größeres Bild bitte klicken!Auf jeden Fall wird es interessant. Nach den vielen Meldungen „Solarplatte liegt auf der Autobahn“ oder „Brand in Wohnmobil“ musste ja was kommen. Die Frage wird nur sein, wie wirkt sich das in der Praxis aus … und wann kommen die Versicherungen darauf?

Hast Du auch eine Solaranlage auf Deinen Hobby 600 und wie siehst Du das? Schreib es mir in die Kommentare!

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Kommentare

jazzer2004
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jazzer2004
21.09.2025
Zulassung Solaranlage Hallo,
zunächst einmal ist der TÜV kein gesetzgebendes Organ !
Der Verband (wie die Dekra auch) gibt viele hilfreiche Informationen aus seiner Praxiserfahrung heraus; leider sind tw. sich auch regional widersprechende Aussagen darunter.

Im Hinblick auf die Solartechnik sind wir mit unseren alten Fuhrwerken wohl eher nicht betroffen, da es keine rückwirkend geltende Gesetzgebung gibt.

Ein ähnliches Problem sind schon ewig die nachgerüsteten Dachklimaanlagen.
In meinen Papieren steht da, wo die Klima eingebaut wurde eine Dachluke !

Da ich das Auto so gekauft habe und bisher kein Tüv oder Dekraprüfer etwas moniert hat, denke, das hat so seine Ricntigkeit.

Im übrigen mahlen die EU-Gesetzesmühlen recht langsam.
Ich glaube, so lange leben unsere Fahrzeuge im Regelfall nicht mehr.

Ob sich die Versicherungen zukünftig hier weitere "Spezialitäten" einfallen lassen, ist eine andere Frage.

Gruss Jazzer2004
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